Verein

Satzung des Exclusive Terps e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(a) Der Verein trägt den Namen Exclusive Terps. (b) Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an die Mitglieder des Vereins zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen. 2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. 2.3 Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Alle Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und nicht Mitglied einer anderen Cannabis-Anbauvereinigung ist. 4.2 Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und darüber, ob der Antragsteller als ordentliches oder außerordentliches Mitglied aufgenommen wird, nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Der Vorstand muss den Aufnahmeantrag ablehnen, wenn der Verein bereits 500 Mitglieder hat. 4.3 Über einen Antrag eines außerordentlichen Mitglieds, zum ordentlichen Mitglied erhoben zu werden, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Der Antrag ist in Textform zu stellen. Auf Antrag des ordentlichen Mitglieds kann der Vorstand eine ordentliche Mitgliedschaft in eine außerordentliche Mitgliedschaft abändern. Der Antrag ist in Textform zu stellen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch (a) Tod, (b) Austritt, (c) Ausschluss oder (d) Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes in der Bundesrepublik Deutschland. 5.2 Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Erwerb der Mitgliedschaft, erklärt werden. 5.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es (a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder (b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingezahlt hat. 5.4 In Ergänzung zu Ziffer 5.3 ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied mit sofortiger Wirkung auszuschließen oder dessen Mitgliedschaftsrechte (insbesondere die Ausübung von Ämtern, die Teilnahme an Veranstaltungen und die Nutzung von Vereinseinrichtungen) ruhen zu lassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Verbleiben des Mitglieds im Verein bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung unzumutbar macht und dem Verein ein schwerer Schaden droht oder bereits eingetreten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: (a) Arglistigem und/oder schwerwiegend vereinsschädigendem Verhalten. (b) Grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen. (c) Strafbaren Handlungen zu Lasten des Vereins. 5.5 Der Vorstand muss den Ausschluss nach Ziffer 5.4 in einem Vorstandsbeschluss festhalten. Das betroffene Mitglied muss unverzüglich schriftlich über den Beschluss und dessen Begründung informiert werden. Der Ausschluss wird mit der Zustellung des Beschlusses an das Mitglied wirksam. 5.6 Im Fall des Ausschlusses nach Ziffer 5.3 ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. 5.7 Forderung gegenüber dem Mitglied oder Verein erlöschen mit dessen Ausschluss nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Jedes Mitglied hat das Recht, die physischen und digitalen Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen, sofern es den Vorgaben dieser Satzung oder der Hausordnung nicht zuwiderhandelt. Der Vorstand kann zeitliche Vorgaben für die Ausübung des Rederechts definieren. 6.2 Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm-, Wahl-, Antrags- und Rederecht in der Mitgliederversammlung. Die Stimmrechte der ordentlichen Mitglieder werden rechnerisch mit zehn Stimmen gezählt. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederecht, und zudem ein einfaches Stimm- und Wahlrecht. 6.3 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben und den gemeinschaftlichen Anbau durch seine Mitarbeit zu unterstützen und seine Mitarbeit neben freiwilligen Tätigkeiten durch einen geregelten Arbeitsvertrag, gesetzeskonform, vergütet zu bekommen. 6.4 Jedes Mitglied hat die Pflicht, es dem Verein unverzüglich mitzuteilen, wenn sich sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ändert.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, ihre Fälligkeit und weitere Bestimmungen werden in einer vom Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung kann die Erhebung von Pauschalen, insbesondere Abgabepreise gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial festlegen. Sollte es trotz größter Sorgfalt zu einem Ernteausfall kommen (z.B. durch Schädlingsbefall oder technischen Defekt) haftet der Verein nicht für die entstandenen Kosten des Ausfalls. Da der Verein kostendeckend, aber nicht gewinnorientiert arbeitet, sind solche Ausfallkosten von der Gemeinschaft durch Spenden, Sonderumlagen oder eine befristete Preisanpassung auszugleichen. Über etwaige Beitragsermäßigungen oder -befreiungen (z.B. in sozialen Härtefällen), entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 9.2 Nur im Innenverhältnis gilt: Es wird ein Vorstandsvorsitzender gewählt; Eventuelle weitere Vorstände nehmen die Aufgaben des Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung wahr. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 9.3 Dem Vorstand wird die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Der Vorstand kann darüber hinaus eine gem. §17 Absatz 1 KCanG sowie gem. §8 Abs. 1 SGB IV angemessene, gesetzeskonforme Vergütung erhalten. Die näheren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem, mit dem Verein zu schließenden Vertrag. 9.4 Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister, die KCanG Erlaubnisbehörde oder die Finanzbehörde verlangt wurden. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. 9.5 Ein Mitglied kann nicht zum Vorstand gewählt werden und scheidet als Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode mit sofortiger Wirkung aus, wenn es geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nicht die für seine Tätigkeit im Verein erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in den Fällen des § 12 Abs. 2 KCanG.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: (a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, (b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, (c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, (d) die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein, (e) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, (f) Abschluss und Kündigung von Verträgen (z.B. Arbeits-, Kauf- oder Dienstleistungsverträgen) im Namen des Vereins, (g) Vorgabe von Prozessabläufen, (h) Personalplanung insbesondere die Erfassung, Verteilung und Erbringung des Arbeitsaufkommens auf Mitglieder und Dritte, (i) die Ausgestaltung und Anpassung aller Ordnungen (z.B. die Beitragsordnung oder Hausordnung) und Konzepte, (j) die Ausgestaltung von Serviceleistungen des Vereins (z.B. Abgabe und Aufklärung), (k) die vollumfängliche Planung und Verwaltung der Vereinsressourcen (z.B. Verbrauchsmaterial, Räumlichkeiten, Equipment), (l) die Kontrolle, Steuerung und Verwaltung der Vereinsorgane und Aufgaben.

§ 11 Bestellung des Vorstands

11.1 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung eines Vorstandsmitglieds nur aus wichtigem Grund im Sinne von § 27 Abs. 2 S. 2 BGB widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Bestellung eines Vorstandsmitglieds ist sogleich eine Neuwahl der entsprechenden Vorstandsposition durchzuführen. 11.2 Scheidet ein Mitglied auf andere Weise als durch Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

12.1 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorstand einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands. Außerhalb von Sitzungen ist schriftliche oder elektronische Beschlussfassung möglich, wenn keines der jeweils stimmberechtigten Vorstandsmitglieder dem Beschlussvorschlag widerspricht. 12.2 Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorstand zu unterschreiben.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

13.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: (a) die Änderungen der Satzung, (b) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, (c) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, (d) die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

14.1 Mindestens einmal in zwei Jahren ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse oder elektronisch (z.B. per E-Mail oder Mitglieder-App/Mitgliederplattform) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. 14.2 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 14.3 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

15.1 Die Mitgliederversammlung wird von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. 15.2 Die Mitgliederversammlung wird persönlich oder in digitaler Form unter Nutzung einer geeigneten Plattform oder sonstigen Technologie abgehalten, die die Anforderungen dieser Satzung erfüllt und den Mitgliedern die effektive Wahrnehmung ihrer Mitgliedsrechte ermöglicht. 15.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Vereinsmitglieder teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 15.4 Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. 15.5 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

16.1 Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 16.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 Abgabenordnung, und von Tierseuchen. Die Zuwendung von Vereinsmitteln an Mitglieder des Vorstands oder andere Mitglieder ist ausgeschlossen. 16.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Satzung vom 20.02.2026